AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (gültig ab 01.01.2018)
1. Geltungsbereich
Diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
für
alle
Geschäftsbeziehungen
zwischen
der
Firma
Tischlerei
G.
u.
T.
GmbH,
An
der
Walze
5,
01640
Coswig
und
ihren
Kunden
in
der
jeweiligen,
zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Fassung.
Unsere
AGB
gelten
ausschließlich.
Entgegenstehende
oder
von
unseren
Geschäftsbedingungen
abweichende
Bedingungen
des
Kunden
werden
nicht
anerkannt.
Mündliche
Nebenabreden
wurden
nicht getroffen.
2. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
3. Bauleistungen
Bei
allen
Bauleistungen
(Tischlerarbeiten
und
Innenausbau,
einschließlich
Montage)
gilt
die
VOB/B,
in
der
bei
Vertragsabschluss
gültigen
Fassung,
soweit
der
Auftrag
durch
einen
im
Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bei
Auftragserteilung
durch
einen
Verbraucher
gelten
folgende
Bestimmungen:
3.1 Auftragsannahme
Bis
zur
Auftragsannahme
sind
alle
Angebote
freibleibend.
Weicht
der
Auftrag
des
Auftraggebers
vom
Angebot
des
Auftragnehmers
ab,
so
kommt
ein
Vertrag
in
diesem
Falle
erst
mit
der
Bestätigung
des
Auftragnehmers zustande.
3.2 Anlieferung
Beim
Anliefern
wird
vorausgesetzt,
dass
das
Fahrzeug
unmittelbar
an
das
Gebäude
fahren
und
entladen
kann.
Mehrkosten,
die
durch
weitere
Transportwege
oder
wegen
erschwerter
Anfuhr
vom
Fahrzeug
zum
Gebäude
verursacht
werden,
werden
gesondert
berechnet.
Für
Transporte
über
das
2.
Stockwerk
hinaus
sind
mechanische
Transportmittel
vom
Auftraggeber
bereitzustellen.
Treppen
müssen
passierbar
sein.
Wird
die
Ausführung
der
Arbeiten
des
Auftragnehmers
oder
der
von
ihm
beauftragten
Personen
durch
Umstände
behindert,
die
der
Auftraggeber
zu
vertreten
hat,
so
werden
die
entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
3.3 Lieferverzögerung
Wird
die
vom
Auftragnehmer
geschuldete
Leistung
durch
höhere
Gewalt,
rechtmäßigen
Streik,
unverschuldetes
Unvermögen
auf
Seiten
des
Auftragnehmers
oder
eines
seiner
Lieferanten
sowie
ungünstige
Witterungsverhältnisse
verzögert,
so
verlängert
sich
die
vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert
die
Verzögerung
unangemessen
lange,
so
kann
jeder
Vertragsteil
ohne
Ersatzleistung
vom
Vertrag
zurücktreten.
Kann
die
Lieferung
aufgrund
von
Umständen,
die
der
Auftraggeber
zu
vertreten
hat,
nicht
zum
vereinbarten
Termin
erfolgen,
so
geht
die
Gefahr
in
dem
Zeitpunkt
auf
den
Auftraggeber
über,
in
dem
ihm
die
Anzeige
über
die
Lieferbereitschaft
zugegangen
ist.
Lagerkosten
gehen
zu
Lasten
des
Auftraggebers.
3.4 Haftung für Mängel
Für
Mängel
haftet
der
Lieferer
nur
in
der
Weise,
dass
er
alle
diejenigen
Teile
nachzubessern
oder
nach
seiner
Wahl
neu
zu
liefern
hat,
die
innerhalb
von
24
Monaten
seit
dem
Liefertag
infolge
eines
vor
dem
Gefahrenübergang
liegenden
Umstandes
unbrauchbar
oder
in
ihrer
Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt
werden.
Voraussetzung
der
Haftung
sind
fehlerhafte
Bauart,
Materialmängel
oder
mangelhafte
Ausführung.
Beanstandungen
sind
innerhalb
von
7
Tagen
nach
Empfang
der
Lieferung
bzw.
des
Mangels
dem
Lieferer
gegenüber
anzuzeigen.
Bei
nicht
rechtzeitig
erfolgter
Mängelanzeige
sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei
berechtigten
Mängelrügen
hat
der
Auftragnehmer
die
Wahl,
entweder
die
mangelhaften
Liefergegenstände
nachzubessern
oder
dem
Auftraggeber
gegen
Rücknahme
des
beanstandeten
Gegenstandes
Ersatz
zu
liefern.
Solange
der
Auftragnehmer
seinen
Verpflichtungen
auf
Behebung
der
Mängel
nachkommt,
hat
der
Auftraggeber
nicht
das
Recht,
Herabsetzung
der
Vergütung
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
zu
verlangen,
sofern
nicht
ein
Fehlschlagen
der
Nachbesserung
vorliegt.
Ist
eine
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
unmöglich,
schlägt
sie
fehl
oder
wird
sie
verweigert,
kann
der
Auftraggeber
nach
seiner
Wahl
einen
entsprechenden
Preisnachlass
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
verlangen.
Eine
Mängelrüge
entbindet
nicht
von
der
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3.6 Abschlagszahlung
Ist
kein
individueller
Zahlungsplan
vereinbart,
kann
für
Teilleistungen
in
Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
3.7 Fälligkeit
Ist
die
vertragliche
Leistung
vom
Auftragnehmer
erbracht
und
abgeliefert,
bzw.
abgenommen,
so
ist
die
Vergütung
nach
einfacher
Rechnungslegung
sofort
fällig
und
ohne
Skontoabzug
zu
zahlen,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Förmliche Abnahme
Sofern
vertraglich
eine
förmliche
Abnahme
vorgesehen
ist,
tritt
die
Abnahmewirkung
auch
dann
ein,
wenn
der
Auftraggeber
einmal
vergeblich
und
in
zumutbarer
Weise
zur
Durchführung
der
Abnahme
aufgefordert
wurde,
oder
der
Auftraggeber
die
gelieferte
Ware
nutzt.
Die
Abnahmewirkung
tritt
zwölf
Werktage
nach
Zugang
der
Aufforderung ein.
5. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt
der
Auftraggeber
vor
Bauausführung
den
Werkvertrag,
so
ist
der
Auftragnehmer
berechtigt,
10
%
der
Gesamtauftragssumme
als
Schadensersatz
zu
verlangen.
Dem
Auftraggeber
bleibt
ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Technische Hinweise
6.1
Der
Auftraggeber
wird
darauf
hingewiesen,
dass
seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge
und
gängige
Bauteile
sind
zu
kontrollieren
und
evtl.
zu
ölen oder zu fetten
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Anstriche
innen
wie
außen
(z.B.
Fenster,
Möbel,
Arbeitsplatten,
Fußböden,
Treppenstufen)
sind
jeweils
nach
Lack-,
Öl-,
Wachs-,
Beiz-
oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese
Arbeiten
gehören
nicht
zum
Auftragsumfang,
wenn
nicht
ausdrücklich
anders
vereinbart.
Unterlassene
Wartungsarbeiten
können
die
Lebensdauer
und
Funktionstüchtigkeit
der
Bauteile
beeinträchtigen,
ohne
dass
hierdurch
Mängelansprüche
gegen
den
Auftragnehmer entstehen.
6.2
Durch
den
fachgerechten
Einbau
moderner
Fenster
und
Außentüren
wird
die
energetische
Qualität
des
Gebäudes
verbessert
und
die
Gebäudehülle
dichter.
Um
die
Raumluftqualität
zu
erhalten
und
der
Schimmelpilzbildung
vorzubeugen,
sind
zusätzliche
Anforderungen
an
die
Be-
und
Entlüftung
des
Gebäudes
nach
DIN
1946-6
zu
erfüllen.
Ein
insoweit
eventuell
notwendiges
Lüftungskonzept,
ist
eine
planerische
Aufgabe,
die
nicht
Gegenstand
des
Auftrages
an
den
Handwerker
ist
und
in
jedem
Fall
vom
Auftraggeber/
Bauherrn
zu
veranlassen ist.
6.3
Unwesentliche,
zumutbare
Abweichungen
in
den
Abmessungen
und
Ausführungen
(Farbe
und
Struktur),
insbesondere
bei
Nachbestellungen,
bleiben
vorbehalten,
soweit
diese
in
der
Natur
der
verwendeten
Materialien
(Massivhölzer,
Furniere,
Leder,
Stoffe
und
Ähnliches) liegen und üblich sind.
6.4
Der
Auftraggeber
hat
zum
Schutz
und
Erhalt
der
gelieferten
Bauteile
(z.B.
Fenster,
Türen,
Möbel,
Treppen,
Wandverkleidungen,
Parkett)
für
geeignete,
konstante
klimatische
Raumbedingungen
(40-
60%
rel.
Luftfeuchtigkeit,
18-23°C
Temperatur)
Sorge
zu
tragen.
Des
Weiteren
sollte
direkte
Sonneneinstrahlung
vermieden
werden.
Die
darin
enthaltene
UV-Strahlung
kann
zum
ausbleichen
bzw.
zur
Veränderung
der
Farbe
und
Form
des
Bauteils
führen.
Auch
künstliches Licht kann diesen Effekt verursachen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die
Aufrechnung
mit
anderen
als
unbestrittenen
oder
rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte
Gegenstände
bleiben
bis
zur
vollen
Bezahlung
der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
Pfändungen
der
Eigentumsvorbehalts-gegenstände
dem
Auftragnehmer
unverzüglich
in
Textform
anzuzeigen
und
die
Pfandgläubiger
von
dem
Eigentumsvorbehalt
zu
unterrichten.
Der
Auftraggeber
ist
nicht
berechtigt,
die
ihm
unter
Eigentumsvorbehalt
gelieferten
Gegenstände
zu
veräußern,
zu
verschenken,
zu
verpfänden
oder
zur
Sicherheit
zu
übereignen.
8.3
Erfolgt
die
Lieferung
für
einen
vom
Auftraggeber
unterhaltenen
Geschäftsbetrieb,
so
dürfen
die
Gegenstände
im
Rahmen
einer
ordnungsgemäßen
Geschäftsführung
weiter
veräußert
werden.
In
diesem
Falle
werden
die
Forderungen
des
Auftraggebers
gegen
den
Abnehmer
aus
der
Veräußerung
bereits
jetzt
in
Höhe
des
Rechnungswertes
des
gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes
dem
Auftragnehmer
abgetreten.
Bei
Weiterveräußerung
der
Gegenstände
auf
Kredit
hat
sich
der
Auftraggeber
gegenüber
seinem
Abnehmer
das
Eigentum
vorzubehalten.
Die
Rechte
und
Ansprüche
aus
diesem
Eigentumsvorbehalt
gegenüber
seinem
Abnehmer
tritt
der
Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
als
wesentliche
Bestandteile
in
das
Grundstück
des
Auftraggebers
eingebaut,
so
tritt
der
Auftraggeber
schon
jetzt
die
aus
einer
Veräußerung
des
Grundstückes
oder
von
Grundstücksrechten
entstehenden
Forderungen
in
Höhe
des
Rechnungswertes
der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit
allen
Nebenrechten
an
den
Auftragnehmer ab.
8.5
Werden
die
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
vom
Auftraggeber
bzw.
im
Auftrag
des
Auftraggebers
als
wesentliche
Bestandteile
in
das
Grundstück
eines
Dritten
eingebaut,
so
tritt
der
Auftraggeber
schon
jetzt
gegen
den
Dritten
oder
den,
den
es
angeht,
etwa
entstehende
Forderungen
auf
Vergütung
in
Höhe
des
Rechnungswertes
der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit
allen
Nebenrechten
an
den
Auftragnehmer
ab.
Bei
Verarbeitung,
Verbindung
und
Vermischung
der
Vorbehaltsgegenstände
mit
anderen
Gegenständen
durch
den
Auftraggeber
steht
dem
Auftragnehmer
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
zu
im
Verhältnis
des
Rechnungswertes
der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An
Kostenanschlägen,
Entwürfen,
Zeichnungen
und
Berechnungen
behält
sich
der
Auftragnehmer
sein
Eigentums-
und
Urheberrecht
vor.
Sie
dürfen
ohne
seine
Zustimmung
weder
genutzt,
vervielfältigt
noch
dritten
Personen
zugänglich
gemacht
werden.
Sie
sind
im
Falle
der
Nichterteilung
des
Auftrages
unverzüglich
zurückzugeben.
Dies
gilt
für
Verbraucher und für Gewerbetreibende.
10. Streitbeilegung
Der
Auftragnehmer
ist
weder
zur
Teilnahme
an
Streitbeilegungsverfahren
vor
einer
Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
11. Gerichtsstand
Sind
beide
Vertragsparteien
Kaufleute,
so
ist
ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Tischlerei G. u. T. GmbH| An der Walze 5 | 01640 Coswig | Tel: 0352378068 | info@tischlerei-gut.de